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AGB Montage

 

Diese allgemeinen Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die die Fa .RS Service & Technik übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Fa. RS Service & Technik

II. Montageangebot und – Kosten

1. Die Erstellung von Montageangeboten ist grundsätzlich kostenlos und unverbindlich.

2. Montageleistungen werden grundsätzlich nur gegen Vergütung vorgenommen und nach Arbeitsstunden berechnet. Ein Arbeitsstunde enthält neben den reinen Lohnkosten des Technikers die Lohnnebenkosten sowie die allgemeinen Betriebskosten. Eine Arbeitsstunde unterteilt sich in 4 Berechnungseinheiten zu je 15 Minuten. Für jeden Montageauftrag wird – abhängig vom Aufwand – eine bestimmte Rüstzeit berechnet. Die Rüstzeit beinhaltet die für die Material- und Werkzeuggestellung erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Technikers in der jeweiligen Kundendienststelle der Fa. RS Service & Technik

3. Bei Arbeitsaufträgen vor 6:00 und nach 17:00 Uhr, sowie an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag erhoben.

4. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die der Fa RS Service & Technik in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

III. Anfahrtskosten

Die Anfahrtskosten unterteilen sich in die benötigte Fahrtzeit des Monteurs sowie die Wegstrecke von der jeweiligen Kundendienststelle zum Besteller. Soweit nicht anders vereinbart werden immer die vollständigen Hin- und Rückfahrtskosten zwischen der jeweiligen Kundendienststelle und dem Montageort berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Servicetechniker der Fa. RS Service & Technik sind berechtigt, die Reparaturkosten bar zu kassieren (Bargeld oder Scheck)

2. Abgesehen davon erfolgt die Zahlung sofort rein netto nach Rechnungserhalt spätestens jedoch nach 10 Arbeitstagen.

V. Ersatzteile

Ersatzteile werden in den Kundendienststellen der Fa. RS Service & Technik weitgehend vorgehalten, um eine Verfügbarkeit funktionswichtiger Ersatzteile von mindestens 10 Jahren sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Anspruch – vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Regelungen – besteht nicht.

VI. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat die Servicekräfte der Fa. RS Service & Technik bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen

speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Service - Techniker der Fa. RS Service & Technik überbestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Der Besteller benachrichtigt die Fa. RS Service & Technik von Verstößen des Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Besteller dem zuwiderhandelnden Monteur nach Absprache mit dem Serviceleiter der Fa. RS Service & Technik den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

VII. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

· Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Anweisungen des Servicepersonals der Fa. RS Service & Technik zu befolgen. Die Fa. RS Service & Technik übernimmt für die Hilfskräfte des Bestellers keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund der Weisung des Serviceleiters der Fa. RS Service & Technik entstanden, gelten Absatz X oder XI.

· Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schwerer Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –Stoffe, wie z.B. Hebezeuge, Keile,

Unterlagen, Schmier- und Putzmittel usw.

· Bereitstellung von Beleuchtung, Heizung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der

erforderlichen Anschlüsse.

· Bereitstellung trockener, verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Servicepersonals der Fa. RS Service & Technik

· Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.

· Reinigen der Montagestelle.

· Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit

Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitären Einrichtungen) und erster Hilfe für das Montagepersonal.

· Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur

Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung der vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals der Fa. RS Service & Technik begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der Fa. RS Service & Technik erforderlich sind, stellt sie diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

VIII. Gefahrtragung

1. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,

insbesondere durch Streik oder Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die von der Fa. RS Service & Technik nicht verschuldet sind, verlängert sich die Montagefrist in angemessener Weise, wenn die Hindernisse die Fertigstellung der Montage erheblich beeinflussen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände eintreten, nachdem die RS Service & Technik in Verzug geraten ist.

2. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne Verschulden der Fa. RS Service & Technik untergegangen oder verschlechtert worden, ist die Fa. RS Service & Technik berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.

3. Im Falle des unverschuldeten Untergangs der Montageleistung kann der Besteller gegen eine erneute Vergütung die Wiederholung der Montageleistung verlangen, wenn und soweit der Fa. RS Service & Technik eine Wiederholung unter Berücksichtigung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuzumuten ist.

IX. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vereinbarte Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage nicht als vertragsgemäß, ist die Fa. RS Service & Technik auf eigene Kosten zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Annahme nicht verweigern, wenn die Fa. RS  Service & Technik ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Fa. RS Service & Technik, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Fa. RS Service & Technik für erkennbare Mängel soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels schriftlich vorbehalten hat.

X. Gewährleistung

1. Nach Abnahme der Montage haftet die Fa. RS Service & Technik für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten auftreten, in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat der Fa. RS Service & Technik einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 6 Monaten von der Anzeige an.

2. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.

3. Die Haftung der Fa. RS Service & Technik besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

4. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch die Fa. RS Service & Technik vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der Fa. RS Service & Technik für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Fa. RS Service & Technik sofort zu unterrichten ist, oder wenn die Fa. RS Service & Technik mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

XI. Sonstige Haftung, Haftungsausschluss

1. Beschädigt die Fa. RS Service & Technik während der Montage schuldhaft ein geliefertes Montageteil, hat sie dieses nach ihrer Wahl instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen die Fa. RS Service & Technik geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fa. RS Service & Technik sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. RS Service & Technik nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

4. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensfälle, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Montagefehlern für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird sowie beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

XII. Ersatzleistungen des Bestellers

Werden ohne Verschulden der Fa. RS Service & Technik die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf formale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XIII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Firmensitzes der Fa. RS Service & Technik zuständig. Die Fa. RS Service & Technik ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.